Fehlende Riester-Zulagen

Fehlende Riester-Zulagen

Riester-Zulagen fließen nicht automatisch. Sie müssen jedes Jahr beantragt werden – entweder manuell oder über einen Dauerzulageantrag, der den Anbieter dauerhaft bevollmächtigt. Fehlt dieser Antrag, oder stimmen die hinterlegten Daten nicht mehr, gibt es keine oder zu wenig Förderung. Manchmal werden bereits gezahlte Zulagen auch wieder zurückgefordert.

Welche Situation auf dich zutrifft, bestimmt, was jetzt zu tun ist.

Situation 1: Zulagen wurden gar nicht beantragt

Das passiert häufiger als man denkt – vor allem wenn beim Vertragsabschluss kein Dauerzulageantrag eingerichtet wurde oder dieser irgendwann widerrufen wurde, ohne dass es jemand bemerkt hat.

Typische Hinweise darauf: In deiner Bescheinigung nach § 92 EStG (die Jahresbescheinigung deines Anbieters) tauchen keine Zulagen auf, der Bereich wirkt leer oder die Zulagen fehlen für einzelne Jahre.

Was du tun kannst: Zulagen lassen sich bis zu zwei Jahre rückwirkend nachbeantragen. Die Frist läuft jeweils bis zum 31. Dezember des übernächsten Jahres. Konkret heißt das für 2026:

  • Zulage für 2024: noch bis 31.12.2026 nachholbar

  • Zulage für 2025: noch bis 31.12.2027 nachholbar

  • Zulage für 2023 und früher: in 2026 nicht mehr beantragbar, Anspruch verfallen

Den Nachantrag stellst du nicht direkt bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), sondern über deinen Riester-Anbieter. Der leitet den Antrag dann weiter. Gleichzeitig solltest du prüfen lassen, ob ein Dauerzulageantrag vorliegt und ob die hinterlegten Daten aktuell sind – Steuer-ID, Familienstand, Kinder.

Situation 2: Zulagen wurden beantragt, aber gekürzt oder abgelehnt

Hier hat die ZfA die Zulage geprüft und kommt zu einem anderen Ergebnis als erwartet. Du erkennst das an der § 92 EStG-Bescheinigung: Dort steht eine niedrigere Zulage als erwartet, oder die Zulage wurde mit 0 Euro ausgewiesen, mit einer Begründung der ZfA.

Die häufigsten Gründe:

  • Mindesteigenbeitrag nicht erreicht: Du musst jedes Jahr mindestens 4 % deines sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr in den Vertrag einzahlen (abzüglich der Zulagen, mindestens aber 60 Euro). Wer weniger zahlt, bekommt die Zulagen nur anteilig. Eine Nachzahlung für vergangene Jahre ist nicht möglich.

  • Fehlende oder veraltete Angaben im Zulageantrag: Einkommensveränderungen, Änderungen beim Familienstand oder neue Kinder wurden dem Anbieter nicht gemeldet. Die ZfA rechnet auf Basis der ihr vorliegenden Daten.

  • Kinderzulage fehlt oder ist zu niedrig: Kinderzulagen werden nur gezahlt, wenn die Familienkasse für das jeweilige Kind Kindergeld bestätigt. Ändert sich die Kindergeldberechtigung – auch rückwirkend – wirkt sich das auf die Zulage aus. Auch die Zuordnung der Kinderzulage zwischen Ehepartnern kann zu Abweichungen führen.

  • Förderberechtigung entfallen: Riester-Zulagen stehen nur unmittelbar förderberechtigten Personen zu (rentenversicherungspflichtig Beschäftigte, Beamte u.a.) sowie mittelbar Berechtigten (z.B. nicht berufstätige Ehepartner). Ändert sich der Beschäftigungsstatus, muss das dem Anbieter gemeldet werden. Passiert das nicht, kann es zu Fehlern bei der Zulagenberechnung kommen.

Was du tun kannst: Du kannst innerhalb von einem Jahr nach Erhalt der § 92 EStG-Bescheinigung einen Antrag auf Festsetzung bei der ZfA stellen. Dieser Antrag veranlasst eine Neuberechnung. Die Zwei-Jahres-Frist für Nachbeantragungen gilt hier nicht – maßgeblich ist ausschließlich die Ein-Jahres-Frist ab Bescheinigungsdatum.

Der Festsetzungsantrag wird formlos schriftlich gestellt: Beitragsjahr, Vertragsnummer, Anbieter, Steuer-ID, kurze Begründung, relevante Nachweise (z.B. Kindergeldbescheid, Einkommensnachweis). Er geht an deinen Anbieter, der ihn an die ZfA weiterleitet, oder direkt an die ZfA.

Situation 3: Zulagen wurden zurückgefordert

Bis zum Beitragsjahr 2023 war es üblich, dass Zulagen zunächst ausgezahlt und erst im Nachgang von der ZfA geprüft wurden. Stimmte etwas nicht, kam eine Rückforderung – teils Jahre später. Die ZfA hatte dafür vier Jahre Zeit.

Ab dem Beitragsjahr 2024 hat sich das Verfahren geändert: Zulagen werden jetzt vor der Auszahlung vollständig maschinell geprüft. Nur wenn Berechtigung, Einkommen und Kindergeldberechtigung bestätigt sind, wird die Zulage überhaupt ausgezahlt. Rückforderungen sollen damit für die meisten Fälle der Vergangenheit angehören.

Trotzdem kann es weiterhin zu Rückforderungen kommen, vor allem bei der Kinderzulage: wenn die Familienkasse die Kindergeldberechtigung nachträglich aufhebt, wenn sich die Zuordnung der Kinderzulage zwischen Ehepartnern im Nachhinein ändert, oder wenn Kindererziehungszeiten nicht anerkannt werden.

Erhältst du eine Rückforderung und hältst sie für unberechtigt, kannst du innerhalb eines Monats nach Erhalt des Festsetzungsbescheids Einspruch einlegen – direkt bei der ZfA, schriftlich oder über deren Online-Service. Im Bescheid steht die genaue Frist.

Wichtig: Selbst wenn der Fehler beim Anbieter liegt, bist du als Vertragsinhaber derjenige, der die Zulagen zurückzahlen muss. Das hat der Bundesfinanzhof so entschieden.

Warum aktuelle Daten so viel ausmachen

Die häufigste Ursache für Zulagenprobleme ist nicht Absicht, sondern ein veralteter Dauerzulageantrag. Einkommensänderungen, Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Wegfall des Kindergelds, Statuswechsel im Job – all das wirkt sich auf Höhe und Berechtigung der Zulagen aus. Wenn der Anbieter diese Informationen nicht hat, rechnet die ZfA mit falschen Grundlagen.

Änderungen immer zeitnah dem Anbieter melden – nicht erst beim Jahreswechsel, sondern sobald sie eintreten.

Wenn du dir unsicher bist, ob bei deinem Vertrag alles stimmt, prüfen wir das gerne gemeinsam. Meld dich oder buch dir direkt einen Termin.

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