Wenn deine Betriebsrente ausgezahlt wird, ist die wichtigste Frage oft nicht die Höhe der Rente, sondern: Was bleibt nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherung tatsächlich übrig?
Seit 2020 gibt es durch neue gesetzliche Regelungen spürbare Entlastungen, trotzdem ist die Systematik nicht ganz leicht zu durchschauen – vor allem wegen Freibetrag, Freigrenze und Sonderregeln bei Einmalzahlungen (Stand: 2025).
Im Folgenden findest du eine verständliche Einordnung für die Praxis.
Entscheidend ist, wie du im Alter krankenversichert bist. Davon hängt ab, ob und in welchem Umfang deine Betriebsrente mit Beiträgen belastet wird.
Bist du als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert, gilt:
Deine Betriebsrente zählt als sogenannter „Versorgungsbezug“ und ist grundsätzlich beitragspflichtig in Kranken- und Pflegeversicherung.
Du profitierst von:
einem Freibetrag in der Krankenversicherung und
einer Freigrenze in der Pflegeversicherung (Details in Abschnitt 3).
Das ist in vielen Fällen die günstigste Konstellation, was die Sozialabgaben auf die Betriebsrente angeht.
Bist du als Rentner freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, ist die Lage meist ungünstiger:
Die Krankenkasse betrachtet grundsätzlich alle Einkünfte, die deinen Lebensunterhalt sichern. Dazu gehören neben der gesetzlichen Rente häufig auch Betriebsrenten, private Renten, Mieten und Kapitalerträge.
Die Betriebsrente wird dabei in der Regel voll mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen belegt.
Die Entlastungsregelungen (Freibetrag/Freigrenze) werden bei freiwillig Versicherten oft nicht oder nur eingeschränkt angewendet.
Hier lohnt sich eine individuelle Prüfung besonders, weil die Unterschiede zur Pflichtversicherung deutlich sein können.
Bist du privat krankenversichert:
Auf deine Betriebsrente werden keine Beiträge an die PKV einbehalten.
Deine PKV-Beiträge ändern sich durch die Auszahlung der Betriebsrente in der Regel nicht.
Es bleibt bei der Betriebsrente „nur“ das Thema Steuern (siehe Abschnitt 7).
Für Betriebsrenten gelten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung folgende Beitragssätze (vereinfacht, Stand 2025):
Allgemeiner Beitragssatz der Krankenkasse: 14,6 %
Zusatzbeitrag der Krankenkasse: z. B. 1,7 % (je nach Kasse unterschiedlich)
Pflegeversicherung: je nach Kinderzahl etwa 3,4 % bis 4,0 %
Wichtig ist dabei:
Bei deinem früheren Gehalt haben sich Arbeitgeber und du die Beiträge geteilt.
Bei der gesetzlichen Rente beteiligt sich die Rentenversicherung an den Krankenversicherungsbeiträgen.
Bei der Betriebsrente trägst du die Beiträge dagegen vollständig allein.
Ohne Berücksichtigung der Entlastungen musst du grob mit einer Gesamtbelastung von rund 19–20 % auf deine Betriebsrente rechnen. Wie stark das tatsächlich durchschlägt, hängt von Freibetrag und Freigrenze ab.
Um besonders kleine und mittlere Betriebsrenten zu entlasten, gilt seit 2020 das sogenannte GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz.
Wichtige Grenze im Jahr 2025:
187,25 € pro Monat
Diese Grenze ist für Kranken- und Pflegeversicherung unterschiedlich „eingebaut“.
Für pflichtversicherte Rentner gilt:
Deine gesamten Betriebsrenten (alle Versorgungsbezüge zusammen) werden addiert.
Von dieser Summe bleibt ein Betrag von 187,25 € pro Monat beitragsfrei.
Krankenversicherungsbeiträge fallen nur auf den Teil deiner Betriebsrenten an, der über 187,25 € liegt.
Der Freibetrag gilt also wie eine „Schonzone“: Nur was darüber hinausgeht, wird mit dem Krankenversicherungsbeitrag belegt.
Wichtig:
Hast du mehrere Verträge (z. B. Direktversicherung und Pensionskasse), gibt es den Freibetrag insgesamt nur einmal, nicht pro Vertrag.
In der Pflegeversicherung ist die Regel strenger:
Liegt die Summe deiner Betriebsrenten unter 187,25 € im Monat, zahlst du gar keine Pflegeversicherungsbeiträge.
Sobald deine Betriebsrente diese Grenze auch nur um einen Cent überschreitet, ist die gesamte Betriebsrente beitragspflichtig, nicht nur der Betrag oberhalb der Grenze.
Auch diese Freigrenze gilt in erster Linie für pflichtversicherte Rentner. Bei freiwilliger Versicherung kann die Kasse Einnahmen anders bewerten.
Nehmen wir ein konkretes Beispiel (vereinfacht):
Betriebsrente: 800 € monatlich
Versicherung: gesetzlich pflichtversichert
Zusatzbeitrag der Krankenkasse: 1,7 %
Pflegeversicherung: keine Kinder, daher Beitragssatz 4,0 %
Freibetrag / Freigrenze: 187,25 € (Stand 2025)
Berechnung der beitragspflichtigen Rente:
800,00 € Betriebsrente
minus 187,25 € Freibetrag
= 612,75 € (beitragspflichtiger Teil für die Krankenversicherung)
Auf diese 612,75 € werden ca. 16,3 % (14,6 % + 1,7 %) Beitrag erhoben:
612,75 € × 16,3 % ≈ 99,88 € Beitrag zur Krankenversicherung
Hier gilt die Freigrenze: Da die Rente von 800 € über 187,25 € liegt, ist die gesamte Rente beitragspflichtig.
800,00 € × 4,0 % = 32,00 € Beitrag zur Pflegeversicherung
Ausgangswert ist die Brutto-Betriebsrente:
Brutto-Betriebsrente: 800,00 €
abzüglich Krankenversicherung: 99,88 €
abzüglich Pflegeversicherung: 32,00 €
Ergebnis:
Auszahlungsbetrag: 668,12 €
Die meisten Anbieter führen die Beiträge direkt im Rahmen des sogenannten Zahlstellenverfahrens an die Krankenkasse ab. Du siehst auf deinem Konto also bereits den Netto-Zahlbetrag.
Viele Verträge der betrieblichen Altersvorsorge lassen dir die Wahl, ob du eine monatliche Rente oder eine Einmalzahlung (Kapitalleistung) erhalten möchtest.
Aus Sicht der Krankenkasse ist eine Einmalzahlung aber nicht „einmalig“, sondern wird fiktiv in eine Monatsrente umgerechnet:
Die Einmalzahlung wird auf 120 Monate (10 Jahre) verteilt.
Pro Monat gelten dann rechnerisch 1/120 der Auszahlung als beitragspflichtiger Versorgungsbezug.
Beispiel:
Einmalige Kapitalauszahlung: 30.000 €
30.000 € / 120 Monate = 250 € fiktive Monatsrente
Diese 250 € werden dann 10 Jahre lang Monat für Monat als Betriebsrente behandelt.
Für pflichtversicherte Rentner bedeutet das:
In der Krankenversicherung gilt auch hier der Freibetrag von 187,25 €:
Beitragspflichtig ist nur der Teil der fiktiven Monatsrente, der über 187,25 € liegt.
In der Pflegeversicherung gilt die Freigrenze:
Liegt die fiktive Monatsrente über 187,25 €, wird der gesamte fiktive Betrag verbeitragt.
Bei freiwilliger Versicherung können die Regelungen abweichen; hier lohnt sich eine individuelle Rückfrage.
Es gibt Konstellationen, in denen deine Betriebsrente in der Kranken- und Pflegeversicherung wenig oder gar nicht belastet wird.
Riester-geförderte Verträge, die über den Arbeitgeber abgeschlossen wurden, sind in der Auszahlungsphase in vielen Fällen beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wenn du dort pflichtversichert bist. Sie werden ähnlich behandelt wie klassische private Riester-Verträge.
Hast du eine ursprünglich betriebliche Direktversicherung nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb selbst übernommen und dann
den Vertrag privat weitergeführt und
die Beiträge vollständig selbst gezahlt,
kann der auf die privat gezahlten Beiträge entfallende Teil der Leistung für pflichtversicherte Rentner sozialabgabenfrei sein. Nur der rein betrieblich finanzierte Anteil wird dann als Versorgungsbezug mit Beiträgen belastet.
Ob und wie die Aufteilung erfolgt, hängt vom konkreten Vertrag und der Dokumentation der Beitragsanteile ab.
Liegen deine gesamten Betriebsrenten zusammen unter 187,25 € pro Monat, dann gilt für pflichtversicherte Rentner:
keine Beiträge zur Krankenversicherung (wegen des Freibetrags),
keine Beiträge zur Pflegeversicherung (wegen der Freigrenze).
In diesem Fall bleibt die Betriebsrente also aus Sicht der Sozialabgaben „sauber“, es bleibt nur die Frage der Besteuerung.
Die bisherige Betrachtung betrifft nur Kranken- und Pflegeversicherung. Zusätzlich spielt das Thema Einkommensteuer eine Rolle.
Grundsätzlich gilt bei der betrieblichen Altersvorsorge das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung:
In der Ansparphase wurden Beiträge oft steuerlich begünstigt (z. B. durch Bruttogehaltsumwandlung).
Dafür werden die späteren Leistungen im Alter als Einkommen versteuert.
Wie hoch die Steuerbelastung konkret ist, hängt von deinem gesamten Jahreseinkommen ab, zum Beispiel:
gesetzliche Rente
Betriebsrente
private Renten
Mieteinnahmen
Kapitalerträge
Eine genaue Steuerberechnung ist nur im Einzelfall möglich und hängt auch von deinem persönlichen Steuersatz ab.
Zur Orientierung die wichtigsten Punkte in Kurzform:
Betriebsrenten sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich beitragspflichtig, die Beiträge trägst du allein.
Für pflichtversicherte Rentner gibt es seit 2020 eine Entlastung:
Freibetrag in der Krankenversicherung (2025: 187,25 €),
Freigrenze in der Pflegeversicherung in gleicher Höhe.
Bei Einmalzahlungen wird die Summe fiktiv auf 120 Monate verteilt; daraus ergeben sich die beitragspflichtigen Monatsbeträge.
Riester-Verträge über den Betrieb, privat fortgeführte Anteile und sehr kleine Betriebsrenten können ganz oder teilweise sozialabgabenfrei sein.
Neben den Sozialabgaben kann auf deine Betriebsrente zusätzlich Einkommensteuer anfallen.
Wenn du wissen möchtest, wie hoch die Abzüge in deinem konkreten Fall sind oder ob sich zum Beispiel eine Kapitalauszahlung mit steuerlicher Gestaltung (etwa unter Nutzung der Fünftelregelung) für dich lohnt, melde dich gerne bei uns. In einer persönlichen Beratung können wir deine Zahlen durchgehen und die für dich passende Auszahlungsvariante besprechen.