Vor Rentenbeginn an das Kapital einer Direktversicherung zu kommen ist in den meisten Fällen rechtlich nicht möglich. Und wenn doch, ist es finanziell oft unattraktiv. Das liegt nicht am Versicherer, sondern am Betriebsrentengesetz.
§ 3 BetrAVG verbietet grundsätzlich die Auszahlung unverfallbarer Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung. Die Logik dahinter: Die Beiträge wurden steuerlich begünstigt und in vielen Fällen auch sozialabgabenfrei eingezahlt. Das Geld ist deshalb für die Altersversorgung reserviert und kann nicht frei entnommen werden.
Es gibt enge gesetzliche Ausnahmen – und die betreffen fast ausschließlich sehr kleine Vertragsvolumina.
Kleinstanwartschaften (einseitig durch den Arbeitgeber): Wenn die spätere Rentenleistung unter 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße liegt – das sind im Jahr 2026 rund 59 € monatliche Rente oder ein Kapitalwert von rund 7.100 € –, darf der Arbeitgeber den Vertrag ohne deine Zustimmung abfinden. Das dient der Vereinfachung der Verwaltung auf Arbeitgeberseite, nicht deiner freien Verfügung über das Geld.
Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung (mit Zustimmung): Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz, das seit Januar 2026 gilt, hat eine neue Möglichkeit eingeführt: Bei Anwartschaften bis zu 2 % der Bezugsgröße – rund 79 € monatliche Rente oder rund 9.500 € Kapital – kann der Betrag mit deiner ausdrücklichen Zustimmung in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden. Das ist ausdrücklich keine Auszahlung an dich, sondern eine Umwandlung in gesetzliche Rentenanspruche.
Für die meisten Mandanten liegt das angesparte Kapital deutlich über diesen Grenzen. Eine Auszahlung vor Rentenbeginn scheidet dann rechtlich aus.
In den seltenen Fällen, in denen eine Auszahlung möglich ist, lohnt sich ein Blick auf die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen.
Die ausgezahlte Summe wird vollständig als Einkommen versteuert. Bei einem Betrag von 10.000 € – je nach persönlichem Steuersatz – können 3.000 bis 4.500 € an Steuer anfallen. Hinzu kommt die Krankenversicherungspflicht: Kassenversicherte zahlen auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, ohne dass ein echter Freibetrag greift. Von 10.000 € bleiben nach allen Abzügen häufig nur 5.500 bis 6.500 € übrig.
Das gilt auch für Altverträge nach § 40b EStG, auch wenn diese steuerlich oft günstiger behandelt werden – das Abfindungsverbot gilt trotzdem.
Es gibt Konstellationen, in denen eine Abfindung kleiner Verträge sinnvoll ist: wenn das Kapital so gering ist, dass es für die Altersvorsorge keine relevante Rolle spielt, der Verwaltungsaufwand im Verhältnis unverhältnismäßig ist und die steuerlichen Folgen beherrschbar bleiben. Das ist die Ausnahme, nicht die Regel.
In den meisten Fällen ist es sinnvoller, den Vertrag bestehen zu lassen, beitragsfrei zu stellen oder strukturiert neu einzuordnen – je nachdem, in welcher Situation du gerade steckst.
Wenn du wissen möchtest, was mit deiner Direktversicherung konkret zu tun ist, melde dich gerne oder buch dir direkt einen Termin.