Halbeinkünfteverfahren bei privaten ETF-Policen

Halbeinkünfteverfahren bei privaten ETF-Policen

Was ist das Halbeinkünfteverfahren bei ETF-Rentenversicherungen?

Bei einer ETF-Rentenversicherung (fondsgebundene private Rentenversicherung der 3. Schicht) wird am Ende immer der Gewinn besteuert, nicht die komplette Auszahlung.

Formel:

Auszahlung
minus eingezahlte Beiträge
= steuerlicher Gewinn (Unterschiedsbetrag)

Info

Beim Halbeinkünfteverfahren wird unter bestimmten Voraussetzungen nur die Hälfte dieses Gewinns überhaupt als Kapitalertrag angesetzt. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG.

Bei ETF-Policen kommt zusätzlich eine Teilfreistellung von 15 % des Gewinns dazu, weil die Erträge aus Investmentfonds/ETFs stammen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG).

Dadurch sind am Ende oft nur rund 42,5 % des Gewinns tatsächlich steuerpflichtig (erst 15 % weg, dann von den verbleibenden 85 % nur die Hälfte).

Wann wird nur der halbe Gewinn besteuert?

Das Halbeinkünfteverfahren gilt nur bei Kapitalauszahlung (Einmalzahlung oder ratierliche Kapitalzahlung), nicht bei einer laufenden lebenslangen Rente.

Damit du das Halbeinkünfteverfahren bekommst, müssen alle folgenden Punkte erfüllt sein (12/60- bzw. 12/62-Regel):

  • der Vertrag ist nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden

  • die Police läuft mindestens 12 Jahre

  • du lässt dir das Kapital

    • bei neueren Verträgen erst ab 62,

    • bei älteren Verträgen (Abschluss vor 2012) mindestens ab 60 auszahlen

Zusätzlich muss der Vertrag gewisse Versicherungsbedingungen erfüllen (echter Renten-/Lebensversicherungscharakter, z. B. Todesfallschutz). In der Praxis sind aktuelle ETF-Rentenpolicen in der Regel entsprechend konstruiert, Details können aber dem Versicherungsschein bzw. der Steuerbescheinigung entnommen werden.

Wichtiger Hinweis zu früheren Auszahlungen

Lässt du dir das Geld früher auszahlen, gelten diese Vergünstigungen nicht:

  • Laufzeit unter 12 Jahren

  • oder Auszahlung vor 60/62

Dann gibt es kein Halbeinkünfteverfahren. Der komplette Gewinn (abzüglich der 15 % Teilfreistellung, sofern es eine fondsgebundene Police ist) wird als normaler Kapitalertrag besteuert, in der Regel mit der Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer.

Besonderheit bei ETF-Renten: 15 % Teilfreistellung

Bei ETF-Rentenversicherungen wird ein Teil der Beiträge in Investmentfonds/ETFs angelegt. Deshalb gibt es zusätzlich die 15-%-Teilfreistellung:

  • 15 % des Gewinns aus den Fonds bleiben steuerfrei

  • diese Teilfreistellung gilt unabhängig vom Halbeinkünfteverfahren

  • sie ist in § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 9 EStG geregelt

In der Praxis wird daher oft so gerechnet:

  1. Gewinn = Auszahlung – Beiträge

  2. 15 % Teilfreistellung abziehen → es bleiben 85 %

  3. wenn 12/60 bzw. 12/62 erfüllt ist: von diesen 85 % wird nur die Hälfte versteuert

Dadurch werden effektiv nur 42,5 % des ursprünglichen Gewinns steuerpflichtig.

Einfaches Rechenbeispiel zur Kapitalauszahlung

Angenommen:

  • du hast insgesamt 100.000 € in die ETF-Rentenversicherung eingezahlt

  • die Ablaufleistung beträgt 150.000 €

  • der Vertrag läuft länger als 12 Jahre

  • du bist bei Auszahlung mindestens 62 Jahre alt

  • es handelt sich um eine ETF-Police mit Teilfreistellung

Schritt 1: Gewinn

  • Auszahlung: 150.000 €

  • eingezahlte Beiträge: 100.000 €

Gewinn (Unterschiedsbetrag) = 50.000 €

Schritt 2: 15 % Teilfreistellung

  • 15 % von 50.000 € = 7.500 € steuerfrei

  • verbleibender Betrag: 50.000 € – 7.500 € = 42.500 €

Schritt 3: Halbeinkünfteverfahren

Weil 12-Jahres-Frist und Altersgrenze erfüllt sind, wird nur die Hälfte der 42.500 € versteuert:

  • 50 % von 42.500 € = 21.250 €

Steuerlich relevant sind also 21.250 €.
Von deinem Gesamtgewinn von 50.000 € sind damit 28.750 € faktisch steuerfrei.

Wie viel Steuer du auf die 21.250 € tatsächlich zahlst, hängt von deinem persönlichen Steuersatz im Auszahlungsjahr und von deinen sonstigen Einkünften und Freibeträgen ab.

Wie werden laufende Rentenzahlungen besteuert?

Wenn du bei der ETF-Rentenversicherung keine Kapitalauszahlung, sondern eine lebenslange Rente wählst, gilt eine andere Regel:

  • es gibt kein Halbeinkünfteverfahren

  • stattdessen wird nur ein fester Ertragsanteil deiner Rente versteuert (nach § 22 EStG)

  • die Höhe des Ertragsanteils richtet sich nach deinem Alter bei Rentenbeginn:

    • mit 62 Jahren: 21 %

    • mit 65–66 Jahren: 18 %

    • mit 67 Jahren: 17 %

Nur dieser Prozentsatz der Jahresrente wird mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert, der Rest gilt steuerlich als Rückzahlung deines Kapitals.

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