Tod eines Mandanten

Tod eines Mandanten

Wenn jemand stirbt, den wir als Versicherungsmakler betreut haben, stehen die Hinterbliebenen oft vor vielen Dingen auf einmal. Dieser Artikel richtet sich an dich, wenn der Verstorbene Mandant bei uns war – also einen Maklervertrag mit uns hatte und wir seine Versicherungen betreut haben. Versicherungsangelegenheiten sind in dieser Situation selten das Dringlichste – aber sie sollten nicht liegen bleiben. Wir sind für dich da und übernehmen, was wir übernehmen können.

Was wir für dich tun können

Wir kennen die Verträge des Verstorbenen und wissen, was wo besteht. Das versetzt uns in die Lage, schnell einen Überblick zu geben und konkrete Schritte einzuleiten:

  • Welche Versicherungen bestehen und was passiert mit ihnen?
  • Gibt es laufende Leistungsansprüche, zum Beispiel aus einer Risikolebensversicherung oder Unfallversicherung?
  • Welche Verträge können oder sollten gekündigt werden?
  • Welche Verträge laufen weiter und müssen auf die Erben umgeschrieben werden?

Du musst dafür nicht selbst bei Versicherern anrufen oder herausfinden, an wen du dich wenden sollst. Das übernehmen wir.

Was wir von dir brauchen

Damit wir handeln können, benötigen wir zwei Dinge:

Eine Kopie der Sterbeurkunde – sie dokumentiert den Todesfall und ermöglicht es uns, bei Versicherern im Namen der Erben tätig zu werden.

Einen Nachweis der Erbenstellung – damit wir wissen, mit wem wir es rechtlich zu tun haben. Das kann ein Erbschein sein, ein Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts oder in einfachen Fällen ein Stammbuch. Falls du dir nicht sicher bist, was in deiner Situation passt, frag uns einfach.

Melde dich mit diesen Unterlagen bei uns – per E-Mail, telefonisch oder über das Mandantenportal. Wir kümmern uns um den Rest.

Rechtlicher Hintergrund

Für alle, die es genau wissen möchten: Der Maklervertrag erlischt durch den Tod des Mandanten nicht automatisch. Das Gesetz sorgt dafür, dass der Auftrag im Zweifel fortbesteht (§ 672 BGB), damit in der Zeit zwischen dem Todesfall und der formalen Klärung der Erbfolge keine Handlungsunfähigkeit entsteht.

Als Erbe trittst du kraft Gesetzes in die Vertragsposition des Verstorbenen ein (§ 1922 BGB) – ohne besonderen Akt, ohne Antrag. Wir bleiben bevollmächtigt und können für dich tätig werden, bis du die Vollmacht aktiv widerrufst oder den Vertrag kündigst.

Wenn mehrere Erben vorhanden sind, gilt die Vollmacht gegenüber allen, solange keiner sie widerruft. Ein einzelner Miterbe kann nur für seine eigene Person widerrufen.

Im Zuge der Neuaufnahme bitten wir dich außerdem um eine kurze schriftliche Bestätigung, dass du die Betreuung fortführen möchtest, sowie um den Abschluss einer eigenen Datenschutzerklärung – da nun deine persönlichen Daten in die Betreuung einfließen.

Wenn du unsicher bist, wie es weitergeht, oder einfach wissen möchtest, was jetzt zu tun ist – melde dich bei uns. Wir begleiten dich durch die nächsten Schritte.

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