
Bei der Kindernachversicherung „erbt“ das Kind quasi den Versicherungsschutz eines Elternteils. Das heißt: es wird zu genau den gleichen Bedingungen versichert, wie der betreffende Elternteil. Darauf besteht sogar ein gesetzlicher Anspruch. Rechtsgrundlage bildet § 198 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
Der besondere Vorteil:
Für den Versicherer besteht der sogenannte Kontrahierungszwang. Sind beide Elternteile bei unterschiedlichen Anbietern privat versichert, können sie wählen, wo die Kindernachversicherung genutzt wird. Befindet sich nur ein Elternteil im privaten System, erübrigt sich die Entscheidung.
Aufgrund des Wegfalls von Wartezeiten hat dein Kind Versicherungsschutz von Geburt an. Weil es keine Gesundheitsprüfung gibt, sind auch Kinder sofort versichert, wenn sie mit gesundheitlichen Problemen zur Welt kommen oder im wahrsten Sinne des Wortes „eine schwere Geburt“ hatten.
Die Regelungen zur Kindernachversicherung garantieren einen uneingeschränkten Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge, der sonst schwer zu erhalten wäre.
Die Kindernachversicherung findet nicht automatisch statt, sondern muss extra angemeldet werden. Eltern haben dazu laut VVG bis zu zwei Monate nach der Geburt ihres Kindes Zeit. Die Versicherung erfolgt dann rückwirkend zum Tag der Geburt. Der Nachversicherungsanspruch gilt allerdings nur in gleicher Form (also nicht besser oder höherwertiger) wie der Vertrag des Elternteils.
Die Kindernachversicherung gilt auch für Zusatzversicherungen wie z.B. eine Pflegeversicherung oder eine stationäre Krankenzusatzversicherung!