Besteuerung von BU Renten

Besteuerung von BU Renten

Besteuerung von Berufsunfähigkeitsrenten (BU-Renten)

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung soll dein Einkommen absichern, wenn du deinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr ausüben kannst. Für eine realistische Planung ist entscheidend, was von der vereinbarten BU-Rente nach Steuern und gegebenenfalls Sozialabgaben tatsächlich auf deinem Konto ankommt.

Für die Besteuerung ist wichtig, aus welcher „Schicht“ dein Vertrag stammt:

  • private BU (Schicht 3)

  • BU im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung – bAV (Schicht 2)

  • BU im Rahmen einer Basisrente / Rürup (Schicht 1)

Je nach Schicht greifen unterschiedliche steuerliche Regeln. Diese solltest du beim Abschluss kennen, weil sie direkten Einfluss auf die nötige Rentenhöhe haben.

Grundprinzip: BU-Rente als steuerpflichtiges Einkommen

Grundsätzlich gilt: Eine BU-Rente ist steuerpflichtiges Einkommen und wird in der Einkommensteuer als sonstige Einkünfte erfasst (z. B. nach § 22 EStG).

Je nach Vertragsart:

  • wird nur ein Ertragsanteil der Rente besteuert (private BU, Schicht 3)

  • oder ein fester Besteuerungsanteil nach dem Kohortenprinzip (Basisrente, Schicht 1)

  • oder die Rente ist zu 100 % steuerpflichtig (bAV, Schicht 2)

Zusätzlich können – insbesondere bei Leistungen aus der bAV – Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung (Schicht 3)

Die private, selbstständige BU (SBU) gehört zur sogenannten dritten Schicht. Du zahlst die Beiträge aus deinem Nettoeinkommen, ohne direkte staatliche Förderung in der Ansparphase. Im Leistungsfall ist die Besteuerung hier meist am günstigsten.

Steuerliche Einordnung

Die BU-Rente aus einer privaten BU gilt als abgekürzte Leibrente. Sie läuft bis zu einem festen Endalter (z. B. bis 67) und endet spätestens zu diesem Zeitpunkt oder früher mit deinem Tod.

Für abgekürzte Leibrenten gilt:

  • Es wird nicht die gesamte Rente besteuert, sondern nur ein Ertragsanteil.

  • Die Höhe dieses Ertragsanteils richtet sich nach der Restlaufzeit der Rente in Jahren, also der voraussichtlichen Dauer der Zahlung vom Beginn der BU-Rente bis zum vereinbarten Endalter.

  • Der Ertragsanteil wird als Prozentsatz der Bruttorente angesetzt und mit deinem persönlichen Steuersatz besteuert.

  • Rechtsgrundlage ist die Ertragsanteiltabelle nach § 55 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

Tabelle der Ertragsanteile für abgekürzte Leibrenten

Die folgende Tabelle stellt die Ertragsanteile für abgekürzte Leibrenten in Abhängigkeit von der Restlaufzeit dar. Maßgeblich ist die gesetzliche Ertragsanteiltabelle nach § 55 EStDV; die nachfolgende Darstellung fasst einzelne Bereiche zusammen, die Werte sind gerundet.

Ertragsanteil nach Restlaufzeit der BU-Rente

Restlaufzeit der BU-Rente (Jahre)Ertragsanteil in %
10
21
32
44
55
67
78
89
910
1012
1113
1214
1315
14–1516
16–1718
1819
1920
2021
2122
2223
2324
2425
2526
2627
2728
2829
29–3030
3131
3232
3333
3434
35–3635
3736
3837
3938
40–4139
4240

Wichtig: Maßgeblich ist immer die gesetzliche Tabelle. Im Zweifel ist diese für eine verbindliche steuerliche Beurteilung heranzuziehen.

Beispielrechnung: Private BU-Rente und Grundfreibetrag

Angenommen:

  • BU-Rente: 2.000 € monatlich (= 24.000 € pro Jahr)

  • Leistungsfall mit 37 Jahren

  • BU-Rente läuft bis 67 → Restlaufzeit 30 Jahre

  • Ertragsanteil laut Tabelle: 30 %

Berechnung:

  • Steuerpflichtiger Anteil der BU-Rente: 2.000 € × 30 % = 600 € monatlich

  • Aufs Jahr: 600 € × 12 = 7.200 € steuerpflichtige Rente

Der Grundfreibetrag liegt (Stand 2025) bei 12.096 € für Ledige. Solange du keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hast, liegt dein zu versteuerndes Einkommen mit 7.200 € unter diesem Freibetrag. In diesem Fall fällt trotz steuerpflichtiger BU-Rente keine Einkommensteuer an.

Sobald weitere Einkünfte (z. B. Mieteinnahmen, Erwerbsminderungsrente, spätere Altersrente) hinzukommen, werden diese zusammengerechnet. Dann kann sich eine tatsächliche Steuerbelastung ergeben.

Sozialabgaben auf eine private BU-Rente

Ob auf deine private BU-Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fällig werden, hängt vom Status in der Krankenversicherung ab:

  • Bist du in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner pflichtversichert (KVdR), zählen private BU-Renten in der Regel nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen.

  • Bist du freiwillig gesetzlich versichert, werden oft sämtliche Einkünfte für die Beitragsberechnung herangezogen – dazu können auch BU-Renten gehören.

  • In der privaten Krankenversicherung beeinflusst die BU-Rente nur faktisch deine Zahlungsfähigkeit, löst aber keine eigenen GKV-Beiträge aus.

In vielen Konstellationen ist die private BU dadurch auch mit Blick auf die Sozialabgaben günstiger als eine BU im Rahmen der bAV.

BU im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (Schicht 2)

Bei einer BU im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) gehört die Absicherung zur zweiten Schicht.

Vorteile in der Ansparphase

Die Beiträge zur bAV-BU können aus dem Bruttogehalt umgewandelt werden. Bis zu bestimmten Grenzen sind sie lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Das senkt während des Berufslebens die Abgabenlast.

Diese Vorteile in der Ansparphase werden allerdings im Leistungsfall durch die stärkere Besteuerung und die Sozialabgaben teilweise wieder „zurückgeholt“.

Besteuerung der BU-Rente aus der bAV

Die BU-Rente aus der bAV gilt als Versorgungsbezug im Sinne des § 22 Nr. 5 EStG. Sie ist im Regelfall zu 100 % als sonstige Einkünfte steuerpflichtig.

Das bedeutet:

  • Die gesamte Bruttorente (z. B. 2.000 €) geht in dein zu versteuerndes Einkommen ein.

  • Der persönliche Steuersatz wird auf diesen Betrag (zusammen mit deinen übrigen Einkünften) angewendet.

  • Ein Ertragsanteil oder reduzierter Besteuerungsanteil wie bei der privaten BU gibt es hier nicht.

Kranken- und Pflegeversicherung auf bAV-BU-Renten

Leistungen aus der bAV gelten für die gesetzliche Krankenversicherung als betriebliche Versorgungsbezüge bzw. Betriebsrenten. Für pflichtversicherte Rentner gelten insbesondere:

  • Es gibt einen monatlichen Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für Betriebsrenten (Stand 2025: 187,25 €).

  • Nur der Teil der Rente, der diesen Freibetrag übersteigt, wird mit Beiträgen zur Krankenversicherung belastet.

  • Auf den übersteigenden Teil werden der volle Krankenversicherungsbeitrag und der Beitrag zur Pflegeversicherung erhoben.

In der Praxis führt das dazu, dass eine bAV-BU-Rente von beispielsweise 2.000 € sowohl eine voll steuerpflichtige Rente ist als auch – oberhalb des Freibetrags – mit vollen GKV-/PV-Beiträgen belastet wird. Die Netto-BU-Rente fällt dadurch spürbar geringer aus als die Nettorente einer gleich hohen privaten BU.

BU im Rahmen einer Basisrente (Schicht 1 / Rürup)

Bei einer Basisrente (Rürup) kann die BU als Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) eingeschlossen werden. Der Vertrag gehört dann zur ersten Schicht.

Beiträge in der Ansparphase

Beiträge zur Basisrente können – einschließlich BU-Anteil, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – im Rahmen der Höchstbeträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das führt in der Erwerbsphase zu einer spürbaren Steuerentlastung.

Besteuerung der BU-Rente im Leistungsfall

Die BU-Rente aus einer Basisrente wird nicht nach Ertragsanteil besteuert. Hier gilt das Kohortenprinzip wie bei der gesetzlichen Rente:

  • Entscheidend ist das Jahr des erstmaligen Rentenbezugs.

  • Für dieses Jahr ist ein bestimmter Besteuerungsanteil gesetzlich festgelegt.

  • Dieser Anteil bleibt für die gesamte Laufzeit der Rente unverändert.

Beispiel:

  • Rentenbeginn (BU-Rente) im Jahr 2025

  • Gesetzlicher Besteuerungsanteil für Neurentner 2025: 83,5 %

  • Steuerfrei bleiben 16,5 % der Rente

  • Künftige Jahrgänge haben einen höheren Besteuerungsanteil, ab 2058 sind 100 % der Rente steuerpflichtig

Rechenbeispiel:

  • BU-Rente: 2.000 € monatlich (= 24.000 € jährlich)

  • Steuerpflichtiger Anteil bei 83,5 %: 1.670 € monatlich (= 20.040 € jährlich)

Schon die BU-Rente allein liegt damit deutlich über dem Grundfreibetrag, sodass im Regelfall Einkommensteuer anfällt. Weitere Einkünfte (z. B. vom Partner, aus Vermietung oder Kapitalanlagen) erhöhen das zu versteuernde Einkommen zusätzlich.

Die Behandlung in der Krankenversicherung hängt auch hier von deinem Status (GKV pflichtig/freiwillig, PKV) ab. Tendenziell ist die Gesamtbelastung höher als bei einer reinen privaten BU, aber häufig günstiger als bei einer bAV-BU.

Gegenüberstellung der Schichten

Die folgende Übersicht ersetzt keine individuelle Berechnung, zeigt aber die grundsätzlichen Unterschiede:

MerkmalPrivate BU (Schicht 3)BU in der bAV (Schicht 2)BU in Basisrente (Schicht 1)
BesteuerungsgrundlageErtragsanteil nach § 55 EStDV (abhängig von Restlaufzeit)100 % der Rente als Versorgungsbezug (§ 22 Nr. 5 EStG)Besteuerungsanteil nach Kohortenprinzip (zunehmend bis 100 %)
Typische Steuerbelastung bei 2.000 € BU-RenteHäufig geringer, oft unter Grundfreibetrag, wenn keine anderen EinkünfteDeutlich spürbar, da volle Rente steuerpflichtigKlar steuerpflichtig, Grundfreibetrag meist überschritten
Sozialabgaben (GKV/PV)Statusabhängig, oft moderat oder keine BeiträgeVolle Beiträge auf den Teil über GKV-FreibetragStatusabhängig, eher zwischen Schicht 3 und 2
Netto im LeistungsfallHäufig nahe an der BruttorenteDeutlich niedriger als die BruttorenteNetto meist zwischen Schicht 3 und 2

Gerade beim Vergleich von Angeboten ist daher wichtig, nicht nur auf die Brutto-BU-Rente oder den Beitrag zu schauen, sondern auf das voraussichtliche Netto im Leistungsfall.

Was bedeutet das für die Höhe deiner BU-Rente?

Zwei Punkte sind für deine Entscheidung besonders wichtig:

  1. Du solltest beim Abschluss genau wissen, welche Schicht dein Vertrag hat und welche Besteuerung später greift.

  2. Bei BU-Renten, die zu einem hohen Anteil zu versteuern sind (bAV, Basisrente oder auch private BU mit hohen zusätzlichen Einkünften), ist meist eine höhere versicherte BU-Rente nötig, um den Steueranteil und eventuelle Sozialabgaben auszugleichen.

Das heißt konkret:

  • Bei der privaten BU (Schicht 3) reicht in vielen Fällen eine Rente, die knapp oberhalb deines heutigen Netto-Einkommens liegt, weil die tatsächliche Steuerbelastung häufig gering ist.

  • Bei BU-Renten aus der bAV oder aus Basisrenten solltest du einkalkulieren, dass ein deutlicher Teil durch Steuern und Sozialabgaben aufgezehrt wird. Die BU-Höhe muss entsprechend höher gewählt werden, damit das gewünschte Netto im Leistungsfall übrig bleibt.

Aus diesen Gründen empfehle ich in der Praxis in vielen Fällen die private BU (Schicht 3) als erste Wahl, sofern keine besonderen Gründe für eine Lösung über die bAV oder Basisrente sprechen. Sie ist steuerlich meist transparenter und netto im Leistungsfall oft am effizientesten.

Wann ist eine individuelle Berechnung sinnvoll?

Sobald es um deine konkrete Situation geht, reicht eine allgemeine Darstellung nicht aus. Eine individuelle Berechnung ist insbesondere sinnvoll, wenn

  • bereits bAV-Verträge oder Basisrenten mit BU-Baustein bestehen

  • du mehrere mögliche BU-Varianten vergleichen möchtest

  • du wissen willst, welche BU-Rentenhöhe in deiner Schicht wirklich nötig ist, um deine Versorgungslücke nach Steuern zu schließen

  • unklar ist, wie sich dein Krankenversicherungsstatus auf die Netto-BU-Rente auswirkt

In einer persönlichen Beratung kann deine individuelle Steuer- und Versorgungssituation durchgerechnet werden. So lässt sich recht genau abschätzen, wie viel BU-Rente du in der jeweiligen Schicht vereinbaren solltest, damit du im Ernstfall wirklich finanziell abgesichert bist. Wenn du dazu Fragen hast oder konkrete Angebote prüfen möchtest, ist eine persönliche Durchsprache in aller Regel sehr hilfreich.

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