Eine Trennung zieht fast immer Änderungen an deiner Versicherungs- und Vorsorgesituation nach sich – unabhängig davon, ob sie einvernehmlich läuft oder im Streit endet. Einige Änderungen passieren automatisch, andere musst du aktiv anstoßen. Der folgende Überblick hilft dir, den Handlungsbedarf zu erkennen.
Beim Versorgungsausgleich werden alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig aufgeteilt – unabhängig davon, welchen Güterstand ihr vereinbart hattet. Gütertrennung schützt nicht vor dem Versorgungsausgleich. Wer das nicht weiß, erlebt im Scheidungsverfahren oft eine Überraschung.
Einbezogen werden:
Das bedeutet in der Praxis: Eine Versorgungslücke, die du bereits geschlossen hattest, kann sich durch den Versorgungsausgleich wieder öffnen. Das sollten wir nach der Scheidung neu bewerten.
Hattest du über deinen Ex-Partner einen indirekten Riester-Förderanspruch, entfällt dieser mit der Scheidung. Prüfe außerdem, wer in bestehenden Verträgen als Bezugsberechtigter im Todesfall eingetragen ist – das lässt sich oft schnell und unkompliziert ändern.
Als Alleinstehender – vor allem wenn du Kinder versorgst – trägt deine Arbeitskraft das gesamte Haushaltseinkommen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist in dieser Situation keine optionale Ergänzung. Viele Versicherer bieten bei Scheidung eine Nachversicherungsgarantie ohne erneute Gesundheitsprüfung an – das ist ein Zeitfenster, das du nutzen solltest.
Besteht bereits eine Berufsunfähigkeitsversicherung, prüfe, ob die versicherte Rente noch zur neuen Lebenssituation passt.
Wenn Kinder oder laufende Verbindlichkeiten vorhanden sind, sollte eine Risikolebensversicherung bestehen. Als Orientierung für die Versicherungssumme gilt: alle Verbindlichkeiten plus drei bis fünf Jahresnettoeinkommen.
Wichtig zu wissen: Viele Ehepaare schließen Risikolebensversicherungen über Kreuz ab. Das bedeutet: Person A versichert das Leben von Person B und zahlt die Beiträge – Person B ist also die versicherte Person, aber nicht der Versicherungsnehmer. Im Todesfall von B erhält A die Leistung. Dieses Konstrukt hat steuerliche Vorteile, bringt aber bei einer Scheidung eine Komplikation mit sich: Alle Rechte am Vertrag liegen beim Versicherungsnehmer – also bei A. Nur A kann Änderungen vornehmen, kündigen oder das Bezugsrecht anpassen. Wenn ihr euch über die Handhabung einig seid, lässt sich der Vertrag durch den Versicherungsnehmer umstellen. Läuft die Trennung im Streit, hat die andere Person keinen direkten Zugriff auf den Vertrag.
Prüfe daher unbedingt, wer bei euren Verträgen Versicherungsnehmer ist – und kläre mit dem Ex-Partner, wie die Verträge künftig gehandhabt werden sollen.
Auch bei unkomplizierter Gestaltung: Das Bezugsrecht im Todesfall sollte überprüft und ggf. geändert werden.
Warst du über deinen Ex-Partner in der gesetzlichen Familienversicherung mitversichert, endet dieser Schutz mit Rechtskraft der Scheidung. Du hast dann sechs Monate Zeit, bei der bisherigen Krankenkasse eine eigene freiwillige Mitgliedschaft zu beantragen.
Warst du über die Beihilfe und eine ergänzende private Krankenversicherung versichert, ist eine Umstellung des Tarifs möglich. Bei ausschließlich privater Krankenversicherung kannst du dich aus dem Vertrag deines Ex-Partners herauslösen und einen eigenen Vertrag begründen.
In Familien- oder Ehetarifen ist der Ehepartner automatisch mitversichert – mit Rechtskraft der Scheidung fällt er heraus. Wer den Vertrag nicht als Versicherungsnehmer hatte, braucht ab diesem Zeitpunkt eine eigene Privathaftpflicht- und Rechtsschutzversicherung.
Je nach Situation – ob Kinder vorhanden, ob du allein oder wieder mit einem Partner lebst – passt ein Single- oder Familientarif besser. Einen neuen Lebenspartner kannst du in vielen Tarifen beitragsfrei einschließen.
Hinweis zur Scheidung selbst: Das Scheidungsverfahren lässt sich nicht über eine Standard-Rechtsschutzversicherung absichern. Ein separater Rechtsschutz für Ehesachen ist am Markt erhältlich, setzt aber eine dreijährige Wartezeit voraus – und ist damit eher ein Baustein, den man bei der Eheschließung abschließen sollte.
Bei der Unfallversicherung fällt durch eine Scheidung nicht automatisch jemand aus dem Vertrag. Eine Änderung oder Aufspaltung muss aktiv beim Versicherer angezeigt werden.
Kinder sollten in den Vertrag des Elternteils aufgenommen werden, bei dem sie künftig leben. Prüfe auch hier, wer als bezugsberechtigt für eine etwaige Todesfallleistung eingetragen ist – oft steht dort noch der Ex-Partner.
Waren Fahrzeuge bisher nur auf einen der Partner zugelassen, muss bei der Ummeldung ein eigener Vertrag begründet werden. Entscheidend ist die Übertragung des Schadenfreiheitsrabatts: Dieser gehört dem Versicherungsnehmer. Eine Übertragung auf den anderen Partner ist während der Ehe unkompliziert möglich – danach wird es komplizierter und ist auf freiwillige Mitwirkung des Ex-Partners angewiesen.
Wer in der bisherigen Wohnung oder im Haus bleibt, muss an der Hausratversicherung in der Regel nichts ändern. Wer auszieht, braucht einen eigenen Vertrag für den neuen Wohnort.
Eine Glasversicherung ist sinnvoll, wenn du in eine Mietwohnung ziehst – Glasschäden sind in der Privathaftpflicht-Mietsachschadendeckung nicht enthalten.
An einer bestehenden Gebäudeversicherung ändert sich durch die Scheidung nichts, solange die Eigentumsverhältnisse am Objekt unverändert bleiben.
Möchte ein Partner die gemeinsam finanzierte Immobilie übernehmen, ist eine Umschuldung auf eine einzelne Person erforderlich. Das ist gleichzeitig eine Gelegenheit, Laufzeit und Rate neu zu verhandeln – denn was für zwei Einkommen geplant war, lässt sich alleine oft nicht mehr tragen.
Die folgende Liste gibt dir einen Überblick über die wichtigsten Punkte. Nicht alle Punkte treffen auf jede Situation zu – sie dient als Orientierung, damit nichts Wesentliches vergessen wird.
Altersvorsorge
Risikoabsicherung
Krankenversicherung
Haftpflicht und Rechtsschutz
Fahrzeuge und Wohnen
Sonstiges
Wenn du zu deiner konkreten Situation Fragen hast oder wissen möchtest, wo bei dir Handlungsbedarf besteht – meld dich oder buch direkt einen Termin.